SGEplus e.V.

 

Satzung

 

(in der Fassung vom 18.02.2020)

 

 

  • 1 Name und Sitz

 

  • Der Verein führt den Namen: SGEplus. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz: „e.V.“.
  • Er hat seinen Sitz in 53783 Eitorf, Am Eichelkamp.
  • 2 Zweck und Aufgaben

 

  • Zweck des Vereins ist die Errichtung und Unterhaltung einer oder mehrerer Betreuungsgruppen für SchülerInnen des Siegtal-Gymnasiums Eitorf. Der Schwerpunkt liegt auf der Betreuung der SchülerInnen bei den Hausaufgaben. Darüber hinaus werden durch eine Kernfachförderung vertiefende Kurse für die Hauptfächer angeboten.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a.) Die Einstellung des erforderlichen Personals und dessen Entlohnung

b.)  Die Einrichtung eines Betreuungsraumes

c.)  Die Beschaffung von pädagogischem Lern- und Spielmaterial für die Betreuung, die über die Verpflichtung des Schulträgers hinausgehen

d.)  In Härtefällen und soweit es die Mittel des Vereins zulassen, die Unterstützung bedürftiger Kinder, deren Eltern den vollen Eigenanteil für diese besondere schulische Veranstaltung nicht aufbringen und dies anhand steuerlicher Belege nachweisen können (Bemessungsgrenze = jeweils aktueller Sozialhilfesatz). Es erfolgt dabei eine Kooperation mit dem Verein der Freunde und Förderer des Siegtal-Gymnasiums

e.)  einen jährlichen Betriebsausflug der MitarbeiterInnen

  • Die vom Verein angeschafften Gegenstände verbleiben im Eigentum des Vereins und werden dem Siegtal-Gymnasium unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  • Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral und arbeitet mit dem Kollegium der Schule vertrauensvoll zusammen.
  • 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben die ehrenamtlichen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, wobei alle Belege prüffähig sein müssen. Vom Vorstand können -per Beschluss- Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

 

  • 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. Es beginnt am 01.08. eines Kalenderjahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Kalenderjahres.

 

 

  • 5 Mitgliedschaft

 

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich dem Zweck des Vereins verpflichtet fühlt.
  • Für den Abschluss eines Betreuungsvertrages ist eine Vereins-Mitgliedschaft verpflichtend.
  • Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet

a.) automatisch, wenn das Kind die Betreuung länger als sechs Monate nicht besucht hat;

b.) durch Ausschluss aus dem Verein;

c.) mit Ablauf des Monats, in dem das Kind die Schule verlässt.

  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen oder die Hausordnung des Siegtal-Gymnasiums Eitorf verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluss der beauftragten pädagogischen und organisatorischen LeiterInnen der Übermittagsbetreuung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft kann nach einer zweiwöchigen Widerrufsfrist während des laufenden Schuljahres seitens der Mitglieder nicht gekündigt werden.
  • 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

  • 7 Vorstand

 

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer (gewählte Vorstandsmitglieder) und einem Beisitzer (geborenes Mitglied, weil er Schulleiter ist). Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter ist jeweils alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Vereinsjahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der gesamte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Schulleitung ist geborenes Mitglied des Vorstands. Nimmt die Schulleitung diese Funktion nicht persönlich war, so kann diese dauerhaft auf ein Mitglied des Schulkollegiums delegiert werden.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist verpflichtet, die enge Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Schule herbeizuführen. Änderungen an der Satzung, die aus juristischen Gründen notwendig sind, oder die zur Erfüllung der Förderrichtlinien des Kultusministeriums erforderlich sind, kann der Vorstand beschließen.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • 8 Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, spätestens aber nach zwei Jahren einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen durch persönliche Einladung mittels einfacher E-Mail an die bei der Anmeldung genannte bzw. letztgenannte Mailadresse der Mitglieder.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  • Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

b.) Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer,

c.) Gegebenenfalls die Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder aus besonderem Grund

d.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

e.) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit. Beschlüsse über die Satzung und Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • 9 Mitgliederbeitrag

 

Es kann eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten sein, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Die von der Häufigkeit der Nutzung der Angebote abhängige Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in einer Gebührenordnung festgelegt. Die Abbuchung der in dem Schuljahr anfallenden Beiträge erfolgt durch 12 Monatsbeiträge. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt grundsätzlich über das Lastschriftverfahren zum 01. eines jeden Monats. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf formlosen Antrag eines Mitglieds einer Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags und anderen Zahlungsmodalitäten zustimmen.

  • 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

 

  • Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Auflösung des Vereins bedarf einer Anwesenheit von 50% aller Vereinsmitglieder bei der Mitgliederversammlung und einer Dreiviertelmehrheit bei der Abstimmung hierüber.
  • Beträgt die Anzahl der Anwesenden weniger als die Hälfte der Mitglieder, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein des Siegtal-Gymnasium Eitorf, offizieller Name „Verein der Freunde, Förderer und Ehemalige des Siegtalgymnasiums Eitorf e.V.“ unter der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden.

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitglieder der Gründungsversammlung.

Eitorf, 18.02.2020